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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 29.11.1999, Aktenzeichen: 15 Ta 553/99 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 15 Ta 553/99

Beschluss vom 29.11.1999


Leitsatz:1) Es bleibt in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur dabei, dass nicht Erfolgsgewissheit verlangt wird, wenn in § 114 ZPO die Rede ist von hinreichender Aussicht auf Erfolg. Es reicht aus, wenn bei einer allein beurlaubten vorläufigen Prüfung der Parteivortrag als vertretbar bezeichnet werden kann, wobei die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nicht überspannt werden dürfen; es genügt, wenn der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat, keineswegs ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich.

2) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind, hat "zum rechten Zeitpunkt" zu erfolgen. Das ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife. Bewilligungsreife ist eingetreten, wenn Prozesskostenhilfe hätte bewilligt werden können und müssen, wenn also alle Voraussetzungen für die Bewilligung und insbesondere auch Erfolgsaussicht im oben geschilderten Sinn vorhanden waren. Es geht nicht, in diesem Augenblick zu entscheiden und erst nach einer späteren Entscheidung in der Sache gegen die Prozesskostenhilfe wünschende Parteien die Prozesskostenhilfe zu verweigern mit der Begründung, angesichts der Entscheidung in der Sache fehle es an hinreichender Aussicht auf Erfolg. Wird über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe doch so spät - zu spät - entschieden, ist doch abzustellen auf den früheren Zeitpunkt der Bewilligungsreife mit der Folge, dass ohne Rücksicht auf die Entscheidung in der Sache die begehrte Prozesskostenhilfe rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife zu bewilligen ist; das gilt nur dann nicht,wenn inzwischen feststehen sollte, dass einer der Fälle aus § 124 ZPO vorliegt.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 124,
Verfahrensgang:ArbG Düsseldorf 7 Ca 2683/99 vom 08.10.1999

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