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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 29.09.2004, Aktenzeichen: 12 TaBV 44/04 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 12 TaBV 44/04

Beschluss vom 29.09.2004


Leitsatz:Der Betriebsrat ist jedenfalls dann, wenn die Betriebsratswahl nicht mehr angefochten werden kann und Anspruchsteller (Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft) keine objektiven Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Wahl geltend machen können, nicht verpflichtet, Anspruchstellern Einsicht in die von ihm verwahrten Wahlakten zu gewähren.
Rechtsgebiete:WO
Vorschriften:WO § 20,
Stichworte:Recht auf Einsicht in die Wahlakten,
Verfahrensgang:ArbG Solingen 4 BV 25/03 vom 19.05.2004

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