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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 29.08.2000, Aktenzeichen: 3 TaBV 53/00 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 3 TaBV 53/00

Beschluss vom 29.08.2000


Leitsatz:1. § 3 II MTV Einzelhandel NRW gibt den Betriebspartnern auf, durch Betriebsvereinbarung die Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten hinsichtlich Beginn, Ende und Lage zu regeln, ohne ihnen inhaltlich bereits eine konkrete Festschreibung der jeweiligen Arbeitszeit nach Tag und Stunde im Wege von Schicht- bzw. Dienstplänen vorzugeben.

2. Ist eine solche Betriebsvereinbarung wirksam abgeschlossen bzw. durch Einigungsstellen-Spruch ergangen, steht dem Betriebsrat gegenüber Einstellungen von Teilzeitbeschäftigten ein Zustimmungsverweigerungsrecht wegen Verstoßes gegen einen Tarifvertrag i.S. von § 99 II Nr. 1 BetrVG i.V. mit § 3 II MTV Einzelhandel NRW auch bei Interpretation der Tarifbestimmung als Einstellungsverbot i.S. des § 99 II Nr. 1 BetrVG nicht zu.
Rechtsgebiete:BetrVG, MTV Einzelhandel NRW
Vorschriften:BetrVG § 99 II Nr. 1, BetrVG § 99 IV, MTV Einzelhandel NRW § 3 II,
Stichworte:Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei Einstellung von Teilzeitbeschäftigten.,
Verfahrensgang:ArbG Düsseldorf 5 BV 27/00 vom 18.04.2000

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