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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 29.02.2008, Aktenzeichen: 9 TaBV 91/07 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 9 TaBV 91/07

Beschluss vom 29.02.2008


Leitsatz:1. Dem Betriebsrat steht bei kurzfristigen Versetzungsmaßnahmen, die der Arbeitgeber ohne Beachtung seiner Beteiligungsrechte durchführt, ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zu.

2. Änderungen des Arbeitsbereichs eines Arbeitnehmers, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat nicht überschreiten, sind nur dann eine Versetzung im Sinne des BetrVG, wenn sich auch die äußeren Umstände, unter denen die - ohnehin schon andere - Arbeit zu verrichten ist, erheblich ändern. Bei der Beurteilung, ob sich die äußeren Umstände erheblich ändern, ist darauf abzustellen, welche äußeren Umstände für die Tätigkeit prägend sind.

3. Arbeiten Angestellte einer Luftfahrtgesellschaft im Wesentlichen auf dem Vorfeld eines Flughafens, stellt die Übertragung (kurzfristiger) Vertretungsausfgaben im Innendienst eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 1 2. Alt. BetrVG dar.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 23 Abs. 3, BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1,
Stichworte:Versetzung,
Verfahrensgang:ArbG Düsseldorf, 4 BV 32/07 vom 05.09.2007

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