JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Beschluss vom 28.10.1999, Aktenzeichen: 7 Ta 298/99
| Leitsatz: | Ob bei einer Anwaltsbeauftragung die erhöhte Gebühr für die Mehrvertretung generell nicht anfällt, wenn zwei Versicherungsunternehmen, die laut Satzung zusammen eine Organ- und Verwaltungsgemeinschaft bilden und die im Rechtsverkehr unter einheitlichem Logo auftreten, bleibt unentschieden. Jedenfalls darf gegen den Arbeitnehmer dieser Vertragsunternehmen, der in einem Arbeitsgerichtsprozess unterliegt, die erhöhte Gebühr nicht festgesetzt werden. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Vorschriften: | BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2, BRAGO § 91 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | ArbG Düsseldorf 10 Ca 1475/98 vom 29.07.1999 |
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