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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 27.07.2000, Aktenzeichen: 7 Ta 249/00 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 7 Ta 249/00

Beschluss vom 27.07.2000


Leitsatz:1. Die Beschwerdekammer bleibt bei ihrer Auffassung, dass der in der Form eines uneigentlichen Hilfsantrags gestellte Weiterbeschäftigungsantrag streitwertmäßig unberücksichtigt bleibt, wenn über ihn keine Entscheidung ergeht. Dies gilt auch im Hinblick auf die Gebühren des Rechtsanwalts.

2. Der neben dem Kündigungsschutzantrag gestellte allgemeine Feststellungsantrag hat keinen eigenen Streitwert.
Rechtsgebiete:GKG, BRAGO, ArbGG
Vorschriften:GKG § 19, GKG § 19 Abs. 1 S. 2, BRAGO § 10 Abs. 1, ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1,
Stichworte:Weiterbeschäftigungsanspruch - uneigentlicher Hlfsantrag - allgemeiner Feststellungsantrag neben Kündigungsschutzantrag,
Verfahrensgang:ArbG Krefeld 4 Ca 277/00 vom 13.02.2000

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