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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 27.07.1999, Aktenzeichen: 16 Sa 547/99 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 16 Sa 547/99

Beschluss vom 27.07.1999


Leitsatz:Für die Zulässigkeit einer Berufung ist es erforderlich, dass ihre Begründung konkret auf den Streitfall zugeschnitten ist. Der Berufungskläger muss sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung im einzelnen inhaltlich auseinandersetzen. Er muss konkret darlegen, warum er sie im Tatsächlichen und/oder Rechtlichen für unzutreffend hält. Insbesondere im Arbeitsgerichtsprozess gelten hierfür im Hinblick auf § 9 ArbGG strenge Anforderungen. SachverhaltDie Parteien streiten über die Berechtigung eines ärztlichen Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben und die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen.
Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Vorschriften:ArbGG § 9, ArbGG § 64 Abs. 6, ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2,
Stichworte:Zulässigkeit der Berufung, Berufungsbegründung,
Verfahrensgang:ArbG Wesel 1 Ca 655/98 vom 09.02.1999

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