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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 26.06.2003, Aktenzeichen: 16 Ta 47/03 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 16 Ta 47/03

Beschluss vom 26.06.2003


Leitsatz:1. Eine Unterlassungsverpflichtung des Arbeitgebers in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (§ 2 a ArbGG) und einem darin geschlossenen Vergleich, in dem es heißt: Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es zu unterlassen, für Arbeitnehmer in ihrem Betrieb in D. Mehrarbeit anzuordnen oder duldend entgegenzunehmen, ohne den Betriebsrat ordnungsgemäß zu beteiligen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, ist hinreichend bestimmt und hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt.

2. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach §§ 85 Abs. 1 ArbGG, 890 ZPO. § 23 Abs. 3 BetrVG stellt keine die allgemeine Zwangsvollstreckung nach § 85 ArbGG ausschließende Sonderregelung dar.

3. Für die Verhängung der Zwangsmittel, insbesondere die Höhe des Ordnungsgeldes, gelten die Einschränkungen aus § 23 Abs. 3 BetrVG.
Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO, BetrVG
Vorschriften:ArbGG § 85 Abs. 1, ZPO § 890, BetrVG § 23 Abs. 3,
Stichworte:Vergleich mit Unterlassungsverpflichtung, vollstreckungsfähiger Inhalt,
Verfahrensgang:ArbG Duisburg 2 BV 44/00 vom 21.10.2002

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