JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Beschluss vom 26.06.2003, Aktenzeichen: 16 Ta 47/03
| Leitsatz: | 1. Eine Unterlassungsverpflichtung des Arbeitgebers in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (§ 2 a ArbGG) und einem darin geschlossenen Vergleich, in dem es heißt: Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es zu unterlassen, für Arbeitnehmer in ihrem Betrieb in D. Mehrarbeit anzuordnen oder duldend entgegenzunehmen, ohne den Betriebsrat ordnungsgemäß zu beteiligen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, ist hinreichend bestimmt und hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt. 2. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach §§ 85 Abs. 1 ArbGG, 890 ZPO. § 23 Abs. 3 BetrVG stellt keine die allgemeine Zwangsvollstreckung nach § 85 ArbGG ausschließende Sonderregelung dar. 3. Für die Verhängung der Zwangsmittel, insbesondere die Höhe des Ordnungsgeldes, gelten die Einschränkungen aus § 23 Abs. 3 BetrVG. |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO, BetrVG |
| Vorschriften: | ArbGG § 85 Abs. 1, ZPO § 890, BetrVG § 23 Abs. 3, |
| Stichworte: | Vergleich mit Unterlassungsverpflichtung, vollstreckungsfähiger Inhalt, |
| Verfahrensgang: | ArbG Duisburg 2 BV 44/00 vom 21.10.2002 |
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