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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 24.06.2004, Aktenzeichen: 5 TaBV 74/03 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 5 TaBV 74/03

Beschluss vom 24.06.2004


Leitsatz:1) Bei Ausscheiden eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat ist das ersatzweise freizustellende Mitglied in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG der Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied angehörte.

2) Verstößt der Betriebsrat gegen dieses Verfahren, in dem er gleichwohl eine separate "Nachwahl" durchführt, ist diese Wahl entsprechend § 19 BetrVG anfechtbar.

3) Die 2-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG beginnt zu laufen mit Kenntnis der die Anfechtung erklärenden Arbeitnehmer.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 19, BetrVG § 25, BetrVG § 38,
Stichworte:Freistellung von Betriebsratsmitgliedern, Anwendung der Wahlvorschriften über die Betriebsratswahl, Anfechtungsfrist,
Verfahrensgang:ArbG Essen 2 BV 2/03 vom 01.07.2003

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