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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 24.06.1998, Aktenzeichen: 4 (5) TaBV 27/98 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 4 (5) TaBV 27/98

Beschluss vom 24.06.1998


Leitsatz:Der Arbeitgeber hat gemäß dem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die metallverarbeitende Industrie von Nordrhein-Westfalen vom 15.03.1994 keine Möglichkeit, die Frage, ob der Betriebsrat zu Recht seine Zustimmung verweigert hat, im Beschlußverfahren zu überprüfen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus dieser Rechtslage ergeben, führen allein dazu, dem betroffenen Arbeitnehmer den tarifvertraglich gewährten Anspruch auf Begründung eines sechsmonatigen Arbeitsverhältnisses nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses dann zu gewähren, wenn der Betriebsrat zu Unrecht seine Zustimmung verweigert hat.
Rechtsgebiete:BGB, TVG, TV, BetrVG
Vorschriften:BGB § 317, BGB § 319, TVG § 1, TV § 3 Nr. 1, TV § 2 Abs. 2, BetrVG § 99 Abs. 4,
Stichworte:Anspruch auf Weiterbeschäftigung,
Verfahrensgang:ArbG Solingen 5 BV 11/98 vom 17.02.1998

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