JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Beschluss vom 23.09.1998, Aktenzeichen: 7 Ta 292/98
| Leitsatz: | Durch einen vor dem Berufungsgericht geschlossenen Vergleich, mit dem sich die Parteien hinsichtlich der Hauptsache und der Kosten einer rechtskräftigen Sachentscheidung in einem anderen Rechtsstreit unterwerfen, wird mangels gegenteiliger Ahaltspunkte die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils jedenfalls dann nicht beseitigt oder gehemmt, wenn das Berufungsgericht in dem anderen Rechtsstreit das der Klage stattgebende Urteil der Vorinstanz bestätigt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 724, ZPO § 725, |
| Stichworte: | Vollstreckungsklausel, Unterwerfungsvergleich, |
| Verfahrensgang: | ArbG Düsseldorf 10 Ca 5664/96 vom 27.07.1998 |
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