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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 22.12.2003, Aktenzeichen: 16 Ta 565/03 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 16 Ta 565/03

Beschluss vom 22.12.2003


Leitsatz:1. Wendet eine Partei im Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 19 BRAGO) ein, vor Mandatsübernahme von ihrem Prozessbevollmächtigten nicht auf den Ausschluss der Kostenerstattung gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 2 ArbGG hingewiesen worden zu sein, handelt es sich hierbei um eine außergebührenrechtliche Einwendung im Sinne des § 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO.

2. Eine derartige Einwendung bleibt erfolglos, wenn die Partei bereits zuvor vom Arbeitsgericht mit einem Merkblatt auf die Kostenregelung des § 12 a Abs. 1 ArbGG hingewiesen worden war oder in sonstiger Weise positive Kenntnis hat.
Rechtsgebiete:BRAGO, ArbGG
Vorschriften:BRAGO § 19 Abs. 5 Satz 1, ArbGG 12 a Abs. 1 Satz 2,
Stichworte:Außergebührenrechtliche Einwendung bei unterbliebener Belehrung nach § 12 a Abs. 1 Satz 2 ArbGG,
Verfahrensgang:ArbG Essen 4 Ca 4634/03 vom 24.09.2003

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