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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 19.12.2001, Aktenzeichen: 7 Ta 426/01 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 7 Ta 426/01

Beschluss vom 19.12.2001


Leitsatz:Die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung einer Gerichtsperson durch die Kammer unter Einschluss des Abgelehnten, weil der Antrag rechtsmissbräuchlich ( aus Verzögerungsabsicht ) gestellte worden sei, ist als greifbar gesetzeswidrige Entscheidung anzusehen, die trotz § 49 Abs. 3 ArbGG auch im arbeitsrechtlichen Verfahren den Beschwerdeweg eröffnet, wenn der Ablehnungsbeschluss sich nicht über die vorgebrachten Ablehnungsgründe verhält.
Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Vorschriften:ArbGG § 49, ZPO § 45 Abs. 1,
Stichworte:Ablehnung von Gerichtspersonen-rechtsmissbräuchliche Ablehnung-außerordentliche Beschwerde- greifbare Gesetzwidrigkeit,
Verfahrensgang:ArbG Essen 2 Ca 2/01 vom 02.10.2001

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