JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Beschluss vom 19.12.2001, Aktenzeichen: 7 Ta 426/01
| Leitsatz: | Die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung einer Gerichtsperson durch die Kammer unter Einschluss des Abgelehnten, weil der Antrag rechtsmissbräuchlich ( aus Verzögerungsabsicht ) gestellte worden sei, ist als greifbar gesetzeswidrige Entscheidung anzusehen, die trotz § 49 Abs. 3 ArbGG auch im arbeitsrechtlichen Verfahren den Beschwerdeweg eröffnet, wenn der Ablehnungsbeschluss sich nicht über die vorgebrachten Ablehnungsgründe verhält. |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO |
| Vorschriften: | ArbGG § 49, ZPO § 45 Abs. 1, |
| Stichworte: | Ablehnung von Gerichtspersonen-rechtsmissbräuchliche Ablehnung-außerordentliche Beschwerde- greifbare Gesetzwidrigkeit, |
| Verfahrensgang: | ArbG Essen 2 Ca 2/01 vom 02.10.2001 |
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