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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 19.08.2003, Aktenzeichen: 16 Ta 350/03 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 16 Ta 350/03

Beschluss vom 19.08.2003


Leitsatz:1. Detektivkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, soweit sie notwendig und prozessbezogen waren.

2. Die erforderliche Prozessbezogenheit besteht nicht bei Kosten zur Klärung zunächst unbekannter Vorgänge, aufgrund derer sich die Partei erst schlüssig werden will, ob für einen späteren Prozess hinreichende Erfolgsaussicht besteht.

3. Ob einer Partei bei Ablehnung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten zusteht, ist nicht im Kostenfestsetzungsverfahren, sondern in einem etwaigen Klageverfahren zu prüfen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 103, ZPO § 104,
Stichworte:Detektivkosten im Kostenfestsetzungsverfahren,
Verfahrensgang:ArbG Düsseldorf 12 Ca 5144/00 vom 10.04.2003

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