JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Beschluss vom 19.03.2008, Aktenzeichen: 2 TaBV 3/08
| Leitsatz: | 1. Das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist zukunftsgerichtet. Die Zustimmung des Betriebsrates wird erst mit dem Eintritt der Rechtskraft eines dem Antrag des Arbeitgebers stattgebenden Beschlusses gemäß § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO ersetzt. Der zwischen der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates und dem Eintritt der Rechtskraft liegende Zeitraum wird durch § 100 BetrVG geregelt. 2. Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG wegen der Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten wird nach Beendigung von dessen befristeten Arbeitsverhältnis mit Ablauf der aus § 17 Satz 1 TzBfG folgenden 3-wöchigen Klagefrist unbegründet. 3. Auch die Neufassung von § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG verleiht dem Betriebsrat nicht die Befugnis, vom Arbeitgeber die Wiedereinstellung eines bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmers zu verlangen. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, TzBfG, ZPO |
| Vorschriften: | BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3, BetrVG § 99 Abs. 4, TzBfG § 17 Satz 1, ZPO § 894 Abs. 1 Satz 1, |
| Stichworte: | Zustimmungsersetzungsverfahren, nachträglich eintretende Umstände, befristet Beschäftigter, |
| Verfahrensgang: | ArbG Mönchengladbach, 5 BV 42/07 vom 26.09.2007 |
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