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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 18.12.1998, Aktenzeichen: 9 TaBV 78/98 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 9 TaBV 78/98

Beschluss vom 18.12.1998


Leitsatz:1. Ein Gesetzesverstoß bei der Wahl d es in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Gruppenvertreters der Angestellten gemäß § 47 Abs. 2 BetrVG muß in entsprechender Anwendung des § 19 BetrVG binnen einer Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe der Wahl in einem Wahlanfechtungsverfahren geltend gemacht werden.

2. Ergibt sich bei einer derartigen betriebsratsinternen Wahl innerhalb der Gruppe der Angestellten eine Pattsituation, so geht das Wahlrecht nicht auf das Betriebsratsplenum über (im Anschluß an BAG 15.01.1992 - 7 ABR 24/91 - AP Nr. 10 zu § 26 BetrVG 1972). Die Pattsituation ist vielmehr durch Losentscheid aufzulösen.

3. Der im Betriebsverfassungsgesetz verankerte Gruppenschutz stellt zugleich einen Minderheitenschutz dar, der seinen verfassungsrechtlichen Ansatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG bezieht. Daher bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der Gesetzgeber im BetrVG an der Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten festgehalten hat.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 47, BetrVG § 54 Abs. 2, BetrVG § 55 Abs. 1,
Stichworte:Wahl des auf die Gruppe der Angestellten entfallenden Gruppenvertreters zur Entsendung in den Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat,
Verfahrensgang:ArbG Mönchengladbach 4 BV 24/98 vom 06.08.1998

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