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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 17.03.2009, Aktenzeichen: 8 TaBV 76/08 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 8 TaBV 76/08

Beschluss vom 17.03.2009


Leitsatz:1. Dient ein vom gewählten Betriebsrat initiiertes arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren der Klärung der Frage, ob für eine karitative Einrichtung auch nach Beitritt des Arbeitgebers zum Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche weiterhin das BetrVG Anwendung findet, ist an diesem Verfahren eine nach kirchlichem Recht gewählte, parallel agierende Mitarbeitervertretung nicht im Sinne von § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt.

2. Zu den Anforderungen, die nach § 118 Abs. 2 BetrVG an die Einflussnahmemöglichkeiten einer Kirche auf die religiöse Tätigkeit einer karitativen Einrichtung zu stellen sind, damit diese den Charakter einer kirchlichen Einrichtung gewinnt.
Rechtsgebiete:ArbGG, BetrVG
Vorschriften:ArbGG § 83 Abs. 2, BetrVG § 118 Abs. 2,
Verfahrensgang:ArbG Essen, 3 BV 3/06 vom 16.02.2006

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