JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Beschluss vom 16.05.2002, Aktenzeichen: 7 Ta 205/02
| Leitsatz: | Wird ein Rechtsstreit, in dem einer Partei Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts bewilligt worden war, durch einen in einem anderen Rechtsstreit geschlossenen Vergleich miterledigt, in dem der selbe Anwalt die Partei ebenfalls vertrat, in dem jedoch Prozesskostenhilfe nicht bewilligt worden war, so kann der PKH-Anwalt in dem erstgenannten Rechtsstreit eine Vergleichsgebühr nicht zu Lasten der Staatskasse festgesetzt bekommen. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Vorschriften: | BRAGO § 23, BRAGO § 122, |
| Verfahrensgang: | ArbG Wesel 3 Ca 1526/00 |
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