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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 15.11.2001, Aktenzeichen: 11 TaBV 48/01 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 11 TaBV 48/01

Beschluss vom 15.11.2001


Leitsatz:1. Ein Betriebsratsmitglied ist im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei einer Eingruppierung "in eigener Sache" nicht nur an der Beschlussfassung und an der ihr vorangehenden Beratung "verhindert" i. S. von § 26 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Vielmehr bezieht sich diese Verhinderung auch auf die schriftliche Mitteilung von der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.

2. Demzufolge tritt die in § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG geregelte Zustimmungsfiktion ein, wenn bei einer derartigen Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden nicht sein Stellvertreter die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unterschreibt.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 26 Abs. 3 Satz 1, BetrVG § 40 Abs. 1, BetrVG § 99 Abs. 3,
Verfahrensgang:ArbG Wuppertal 8 BV 12/01 vom 13.08.2001

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