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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 15.08.2006, Aktenzeichen: 16 Ta 392/06 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 16 Ta 392/06

Beschluss vom 15.08.2006


Leitsatz:1. Ist ein Rechtsstreit vom Landgericht an das Arbeitsgericht verwiesen worden, kann der Beklagte abweichend von § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nach Satz 3 dieser Bestimmung die Erstattung seiner vor dem Landgericht entstandenen Anwaltskosten beanspruchen (vgl. u.a. BAG vom 01.11.2004 - 3 AZB 10/04 -).

2. Dies gilt nicht, wenn die Parteien später vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich schließen und im Vergleich keine gesonderte Kostenregelung treffen. In diesen Fällen gilt § 98 ZPO. Die Kosten vor dem Landgericht werden gemäß § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Arbeitsgericht erwachsen sind. Sie sind nach § 98 Satz 2 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen.
Rechtsgebiete:ArbGG, GVG, ZPO
Vorschriften:ArbGG § 12 a Abs. 1, GVG § 17 b Abs. 2, ZPO § 98,
Stichworte:Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten nach Verweisung des Rechtsstreits vom Landgericht an das Arbeitsgericht und anschließendem Vergleich vor dem Arbeitsgericht,
Verfahrensgang:ArbG Wuppertal 2 Ca 5509/05 vom 01.03.2006

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