JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Beschluss vom 15.08.2006, Aktenzeichen: 16 Ta 392/06
| Leitsatz: | 1. Ist ein Rechtsstreit vom Landgericht an das Arbeitsgericht verwiesen worden, kann der Beklagte abweichend von § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nach Satz 3 dieser Bestimmung die Erstattung seiner vor dem Landgericht entstandenen Anwaltskosten beanspruchen (vgl. u.a. BAG vom 01.11.2004 - 3 AZB 10/04 -). 2. Dies gilt nicht, wenn die Parteien später vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich schließen und im Vergleich keine gesonderte Kostenregelung treffen. In diesen Fällen gilt § 98 ZPO. Die Kosten vor dem Landgericht werden gemäß § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Arbeitsgericht erwachsen sind. Sie sind nach § 98 Satz 2 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen. |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, GVG, ZPO |
| Vorschriften: | ArbGG § 12 a Abs. 1, GVG § 17 b Abs. 2, ZPO § 98, |
| Stichworte: | Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten nach Verweisung des Rechtsstreits vom Landgericht an das Arbeitsgericht und anschließendem Vergleich vor dem Arbeitsgericht, |
| Verfahrensgang: | ArbG Wuppertal 2 Ca 5509/05 vom 01.03.2006 |
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