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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 15.03.2001, Aktenzeichen: 7 Ta 60/01 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 7 Ta 60/01

Beschluss vom 15.03.2001


Leitsatz:1. Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einem Vergleich zur "Erteilung" eines Zeugnisses, übernimmt er damit auch die Verpflichtung, dem Arbeitnehmer das Zeugnis zukommen zu lassen. Insoweit ist von einer einheitlilchen Verflichtung auszugehen, die insgesamt über § 888 ZPO zu vollstrecken ist.

2. Der Einwand der Erfüllung ist im Verfahren nach § 888 ZPO nur insoweit zu beachten, wie die Erfüllungstatsachen unstreitig sind.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 888,
Stichworte:Zwangsvollstreckung, Zeugnis,
Verfahrensgang:ArbG Düsseldorf 9 Ca 2894/00 vom 07.12.2000

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