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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 13.12.2006, Aktenzeichen: 12 TaBV 95/06 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 12 TaBV 95/06

Beschluss vom 13.12.2006


Leitsatz:1. Die Verwaltungsstellen der IG Metall sind im Beschlussverfahren nicht parteifähig. Die (parteifähige) Gewerkschaft kann sich jedoch durch die Verwaltungsstelle vertreten lassen.

2. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl fällt nach der Satzung der IG Metall der Verwaltungsstelle zu, in deren Bezirk der Betrieb gelegen ist. Die durch eine örtlich unzuständige Verwaltungsstelle erklärte Wahlanfechtung ist unwirksam und kann nicht nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG durch die örtlich zuständige Verwaltungsstelle oder durch den Vorstand der Gewerkschaft genehmigt werden.
Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO, BGB, BetrVG
Vorschriften:ArbGG § 10, ArbGG § 81, ZPO § 50, BGB § 25, BGB § 26, BGB § 180, BetrVG § 19,
Stichworte:Anfechtung einer Betriebsratswahl durch die örtliche Verwaltungsstelle der Gewerkschaft, Auslegung der Satzung der IG Metall,
Verfahrensgang:ArbG Düsseldorf 13 BV 75/06 vom 04.08.2006

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