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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 12.12.2007, Aktenzeichen: 12 TaBVGa 8/07 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 12 TaBVGa 8/07

Beschluss vom 12.12.2007


Leitsatz:1. Der Arbeitgeber kann dem vom Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgten Unterlassungsanspruch nicht den Einwand des "unzulässigen Koppelungsgeschäfts" entgegenhalten, wenn der Betriebsrat die Erteilung seiner Zustimmung zur Veränderung von Lage und Verteilung der Arbeitszeit von der Gewährung einer finanziellen "Kompensation" an die betroffenen Arbeitnehmer abhängig macht.

2. Der Verfügungsgrund kann entfallen, sobald der (dies zunächst verweigernde) Arbeitgeber die Einigungsstelle anruft und nunmehr der Betriebsrat seinerseits nicht an der zügigen Durchführung des Einigungsstellenverfahrens mitwirkt.
Rechtsgebiete:BetrVG, ZPO
Vorschriften:BetrVG § 2, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, ZPO § 935, ZPO § 940,
Stichworte:Unterlassungsverfügung - "Koppelungsgeschäft" - Wegfall des Verfügungsgrundes nach Anrufung der Einigungsstelle,
Verfahrensgang:ArbG Düsseldorf, 15 BVGa 26/07 vom 28.11.2007

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