JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Beschluss vom 09.11.2000, Aktenzeichen: 7 Ta 382/00
| Leitsatz: | Einer Partei, die in ihrem ersten Kostenfestsetzungsantrag ausdrücklich erklärt hat, sie sei vorsteuerabzugsberechtigt, und die demgemäß keine Festsetzung von Umsatzsteuerbeträgen auf die Anwaltsgebühren beantragt hatte, ist es verwehrt, über 8 Monate nach antragsgemäßer Festsetzung der geltend gemachten Kosten nunmehr die Festsetzung von Umsatzsteuerbeträgen zu verlangen. Ein etwa bestehender Anspruch wäre verwirkt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3, |
| Stichworte: | Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer Nachliquidation, |
| Verfahrensgang: | ArbG Düsseldorf 2 Ca 5878/96 vom 28.06.2000 |
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