JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Beschluss vom 08.01.2004, Aktenzeichen: 11 TaBV 33/03
| Leitsatz: | Der Umstand, dass § 40 Abs. 2 BetrVG die Zurverfügungstellung von Büropersonal für die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats vorschreibt, bedeutet, dass eine Bürokraft auch zur Hilfe bei der Bewältigung der internen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben, die keiner Beschlussfassung durch den Betriebsrat bedürfen und in der Regel wiederkehrend anfallen, eingesetzt werden darf (so schon LAG Baden-Württemberg vom 25.11.1987 - 2 TaBV 3/87 - AiB 1988, 185). Was im Einzelnen unter derartige Aufgaben fällt, hängt sowohl von den konkreten Verhältnissen des einzelnen Betriebes, also auch von der Größe des betreffenden Betriebsrats ab. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 40, |
| Verfahrensgang: | ArbG Mönchengladbach 2 BV 2/03 vom 30.04.2003 |
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