JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Beschluss vom 07.08.1998, Aktenzeichen: 7 Ta 174/98
| Leitsatz: | Eine in einem Kündigungsschutzverfahren getroffene vergleichsweise Regelung, wonach der Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (nach der das Arbeitsverhältnis nach dem Vergleich enden soll) unter Anrechnung auf etwaige Resturlaubsansprüche unter Fortzahlung seiner Bezüge von der Arbeitsleistung freigestellt wird, hat einen eigenen Wert. Diese ist mit 1/10 des auf den Freistellungszeitraum entfallenden Arbeitseinkommens anzunehmen. |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO |
| Vorschriften: | ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1, ZPO § 3, |
| Stichworte: | Freistellungsabrede, Vergleich im Kündigungsschutzprozeß, |
| Verfahrensgang: | ArbG Düsseldorf 1 Ca 6555/97 vom 30.01.1998 |
Um den Volltext vom LAG-DUESSELDORF – Beschluss vom 07.08.1998, Aktenzeichen: 7 Ta 174/98 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "LAG-DUESSELDORF - 07.08.1998, 7 Ta 174/98" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum