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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 07.08.1998, Aktenzeichen: 7 Ta 174/98 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 7 Ta 174/98

Beschluss vom 07.08.1998


Leitsatz:Eine in einem Kündigungsschutzverfahren getroffene vergleichsweise Regelung, wonach der Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (nach der das Arbeitsverhältnis nach dem Vergleich enden soll) unter Anrechnung auf etwaige Resturlaubsansprüche unter Fortzahlung seiner Bezüge von der Arbeitsleistung freigestellt wird, hat einen eigenen Wert. Diese ist mit 1/10 des auf den Freistellungszeitraum entfallenden Arbeitseinkommens anzunehmen.
Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Vorschriften:ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1, ZPO § 3,
Stichworte:Freistellungsabrede, Vergleich im Kündigungsschutzprozeß,
Verfahrensgang:ArbG Düsseldorf 1 Ca 6555/97 vom 30.01.1998

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