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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 06.07.2000, Aktenzeichen: 7 Ta 211/00 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 7 Ta 211/00

Beschluss vom 06.07.2000


Leitsatz:1. Für den Wert eines Rechtsstreits, in dem eine Partei die Feststellung der Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs begehrt, ist der Wert der ursprünglichen Anträge zugrundezulegen; unberücksichtigt bleiben durch den Vergleich miterledigte weitere Ansprüche.

2. Eine Wertfestsetzung für den über die Unwirksamkeit des Vergleichs geführten Rechtsstreit über den Vergleichswert hinaus kommt nicht in Betracht.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1,
Stichworte:Streitwert, Rechtsstreit über die Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs,
Verfahrensgang:ArbG Düsseldorf 2 Ca 2078/00 vom 10.04.2000

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