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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 06.02.2009, Aktenzeichen: 9 TaBV 329/08 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 9 TaBV 329/08

Beschluss vom 06.02.2009


Leitsatz:1. Auch die Teilnahme einer stellvertretenden Schriftführerin des Betriebsrats an einer Schulungsveranstaltung zum Thema "Protokollführung mit Hilfe der Textverarbeitung" kann für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sein.

2. Grundsätzlich kommt es für die Beurteilung der Erforderlichkeit darauf an, ob der Betriebsrat aus der Sicht eines vernünftigen Dritten unter den zur Zeit der Beschlussfassung gegebenen Umständen die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an der Schulungsveranstaltung für erforderlich halten durfte (BAG EzB BetrVG § 37 Nr. 158). Beurteilt der Betriebsrat die Erforderlichkeit nach den zu diesem Zeitpunkt gegebenen Umständen fehlerhaft, treten aber vor Beginn der Schulungsveranstaltung Umstände ein, die die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an der Schulungsveranstaltung nunmehr erforderlich machen, ist entscheidend, dass die Teilnahme zur Zeit der Schulungsveranstaltung erforderlich war.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 40 Abs. 1, BetrVG § 34, BetrVG § 37 Abs. 6,
Stichworte:Schulungsveranstaltung "Protokollführung mit Hilfe der Textverarbeitung",
Verfahrensgang:ArbG Düsseldorf, 2 BV 79/08 vom 15.09.2008

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