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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 05.03.2001, Aktenzeichen: 7 Ta 61/01 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 7 Ta 61/01

Beschluss vom 05.03.2001


Leitsatz:Der Wert eines Verfahrens auf Abberufung eines Einigungsstellen-vorsitzenden (Ablehnung wegen Befangenheit) ist im Regelfall mit dem Hilfswert von 8.000,-- DM zu bewerten. Wird zusätzlich bereits die Bestellung eines neuen Einigungsstellen- vorsitzenden begehrt, ist hierfür ein weiterer Betrag von 4.000,-- DM festzusetzen.
Rechtsgebiete:BRAGO, BetrVG, ArbGG
Vorschriften:BRAGO § 8 Abs. 2, BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 2, BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 3, ArbGG § 98,
Stichworte:Wertfestsetzung Beschlussverfahren, Ablehnung, Einigungsstellenvorsitzender,
Verfahrensgang:ArbG Düsseldorf 5 BV 138/99 vom 19.01.2001

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