JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Beschluss vom 04.09.1998, Aktenzeichen: 11 TaBV 44/98
| Leitsatz: | 1. Ist in einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG rechtskräftig entschieden worden, daß die vom Arbeitgeber vorgebrachten Gründe eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG i. V. m. § 626 Abs. 1 BGB nicht rechtfertigen, ist hieran das Arbeitsgericht in einem nachfolgenden Zustimmungsersetzungsverfahren, das auf dieselben Kündigungsgründe gestützt wird, gebunden. 2. Diese Bindungswirkung tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber seinen erneuten Zustimmungsersetzungsantrag nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG mit neuen Tatsachen begründet, die einen wichtigen Grund i. S. von § 626 Abs. 1 BGB darstellen sollen. Hierfür reicht allerdings allein eine zwischenzeitlich erfolgte, zudem nicht rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Betriebsratsmitglieds nicht aus, wenn dem ersten Zustimmungsersetzungsantrag eine vom Arbeitgeber beabsichtigte Tatkündigung zugrunde lag. |
| Rechtsgebiete: | BGB, KSchG, BetrVG, EGZPO, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 626, KSchG § 15, BetrVG § 103, EGZPO § 14, ZPO § 322, |
| Stichworte: | Bindungswirkung eines rechtskräftig zu Lasten eines Arbeitgebers abgeschlossenen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG, |
| Verfahrensgang: | ArbG Wuppertal 8 BV 46/97 vom 27.01.1998 |
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