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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 04.06.2008, Aktenzeichen: 2 TaBV 2/08 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 2 TaBV 2/08

Beschluss vom 04.06.2008


Leitsatz:1. Nachwirkende Betriebsvereinbarungen in mitbestimmten Angelegenheiten (hier: § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) gelten auch für neu eingestellte Arbeitnehmer. Bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung ist der Arbeitgeber daher auch bei diesem Mitarbeitern an das in der nachwirkenden Betriebsvereinbarung in Bezug genommene Vergütungssystem gebunden.

2. Tritt eine Betriebsvereinbarung, die dynamisch auf einen Tarifvertrag verweist, in das Stadium der Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG ein, so endet die Dynamik. Aus der dynamischen wird eine statische Verweisung auf den Tarifvertrag in der Fassung, die er bei Ablauf der verweisenden Betriebsvereinbarung hat (im Anschluss an BAG 29.01.2008 - 3 AZR 426/06 - NZA 2008, 541 ff).
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 77 Abs. 6, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, BetrVG § 99 Abs. 4,
Stichworte:Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen, dynamische Verweisung auf einen Tarifvertrag in einer nachwirkenden Betriebsvereinbarung (betriebliches Vergütungssystem), Ablösung des BAT durch den TVöD,
Verfahrensgang:ArbG Oberhausen, 3 BV 11/07 vom 29.06.2007

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