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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 03.08.2007, Aktenzeichen: 9 TaBV 41/07 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 9 TaBV 41/07

Beschluss vom 03.08.2007


Leitsatz:1. Besteht eine Verkaufsstelle aus mehreren Räumen (z. B. Büroraum und Verkaufsraum), muss im Wahlausschreiben gem. § 3 Abs. 2 Nr. 11 WO angegeben werden, in welchem Raum die Stimmabgabe erfolgt. Mehrere Räume können nur dann einen Wahlraum i. S. v. § 12 Abs. 1 S. 1 WO bilden, wenn gewährleistet ist, dass die Aufsichtspersonen von ihrem Standort aus das Wahlgeschehen überblicken.

2. Wo nicht in einem überwachbaren Nebenraum gewählt wird, ist ein Aufstellen von Wandschirmen, Trennwänden o. ä. im Wahlraum selbst erforderlich. Die in Verkaufsräumen vorhandenen Regale können eine unbeobachtete Stimmabgabe nicht gewährleisten.
Rechtsgebiete:BetrVG, WO
Vorschriften:BetrVG § 14 Abs. 1, BetrVG § 19, WO § 3 Nr. 11, WO § 12 Abs. 1,
Stichworte:Anfechtung einer Betriebsratswahl,
Verfahrensgang:ArbG Essen 5 BV 93/06 vom 13.03.2007

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