JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Beschluss vom 03.07.2002, Aktenzeichen: 12 TaBV 22/02
| Leitsatz: | Hat der Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat beauftragt, eine bestimmte Angelegenheit für ihn zu behandeln (hier: Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan), ist der Gesamtbetriebsrat auch für die Anrufung und Bildung der Einigungsstelle mit dem Arbeitgeber zuständig. Seine Zuständigkeit wird nicht durch einen vom Betriebsrat nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BetrVG erklärten Entscheidungsvorbehalt beschränkt. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ArbGG |
| Vorschriften: | BetrVG § 50, ArbGG § 98, |
| Stichworte: | Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kraft Beauftragung - Bildung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Solingen 4 BV 21/02 vom 02.04.2002 |
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