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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 03.07.2002, Aktenzeichen: 12 TaBV 22/02 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 12 TaBV 22/02

Beschluss vom 03.07.2002


Leitsatz:Hat der Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat beauftragt, eine bestimmte Angelegenheit für ihn zu behandeln (hier: Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan), ist der Gesamtbetriebsrat auch für die Anrufung und Bildung der Einigungsstelle mit dem Arbeitgeber zuständig. Seine Zuständigkeit wird nicht durch einen vom Betriebsrat nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BetrVG erklärten Entscheidungsvorbehalt beschränkt.
Rechtsgebiete:BetrVG, ArbGG
Vorschriften:BetrVG § 50, ArbGG § 98,
Stichworte:Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kraft Beauftragung - Bildung,
Verfahrensgang:ArbG Solingen 4 BV 21/02 vom 02.04.2002

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