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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 02.11.2007, Aktenzeichen: 13 Ta 181/07 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 13 Ta 181/07

Beschluss vom 02.11.2007


Leitsatz:1. Das Entstehen einer Geschäftsgebühr setzt voraus, dass dem Rechtsanwalt vor dem Tätigwerden noch kein unbedingter Klageauftrag in der fraglichen Angelegenheit erteilt war.

2. Eine hiernach entstandene Geschäftsgebühr ist im Rahmen der Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren auf eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen. Dem steht die Regelung des § 58 Abs. 2 RVG nicht entgegen.
Rechtsgebiete:VV RVG, RVG
Vorschriften:VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 4, VV RVG Nr. 2400, RVG § 58 Absatz 2,
Stichworte:Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren, Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr,
Verfahrensgang:ArbG Duisburg 4 Ca 1448/06 vom 09.02.2007

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