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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 02.11.2000, Aktenzeichen: 13 TaBV 23/00 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 13 TaBV 23/00

Beschluss vom 02.11.2000


Leitsatz:Die Mitwirkung des Vorsitzenden der Einigungsstelle an der Abstimmung über den die eigene Person betreffenden Ablehnungsantrag ist in jedem Falle rechtsfehlerhaft und lässt als rechtsstaatswidrige richterliche Tätigkeit in eigener Sache den Vorwurf der Befangenheit begründet erscheinen, auch wenn es sich bei dem Abstimmungsvorgang um ein rechtlich irrelevantes Procedere ohne Folgewirkungen handelt. Ein derartiger Vorgang führt zur Unwirksamkeit des Spruches.
Rechtsgebiete:BetrVG, ZPO
Vorschriften:BetrVG § 76, ZPO §§ 41 ff.,
Stichworte:Ablehnung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen Befangenheit wegen Mitwirkung an der Beschlussfassung in eigener Sache,
Verfahrensgang:ArbG Düsseldorf 5 BV 149/99 vom 15.02.2000

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