JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Beschluss vom 02.09.2008, Aktenzeichen: 9 TaBV 8/08
| Leitsatz: | 1. Zu den nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu stellenden Sachmitteln gehört grundsätzlich auch ein Anschluss an das Internet und die Ermöglichung externer E-Mail-Kommunikation. Einen Anspruch, dass jedes Betriebsratsmitglied an seinem PC-Arbeitsplatz einen Internetzugang erhält und ihm eine externe E-Mail-Adresse eingerichtet wird, hat der Betriebsrat nur, wenn dies für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich ist. Ansonsten kann der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch in dessen Räumen einen PC mit Internetanschluss und externer E-Mail-Adresse zur Verfügung stellen. 2. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen, wenn der Betriebsrat den Zugang zum Internet angesichts der konkreten betrieblichen Verhältnisse für erforderlich halten darf. Wenn nur zwei Betriebsratsmitgliedern ein Internetzugang ermöglich wird, erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch des Betriebsrats nur teilweise. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 40 Abs. 2, |
| Stichworte: | Zugang zum Internet für Betriebsrat, |
| Verfahrensgang: | ArbG Duisburg, 4 BV 104/07 vom 07.12.2007 |
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