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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht BremenVerkündungsdatum09 / 2008 

Landesarbeitsgericht Bremen

Entscheidungen 09 / 2008



Insgesamt sind 2 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-BREMEN – Beschluss, 3 Ta 40/08 vom 30.09.2008

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:1. Ein rechtskräftiger Zwangsgeldbeschluss gem. § 888 ZPO, aus dem bereits zugunsten der Staatskasse vollstreckt wurde, ist gem. §§ 776, 775 Nr. 1 ZPO auf Antrag aufzuheben, wenn die Parteien den Rechtsstreit durch Prozessvergleich beendet haben und ein vorher ergangenes, nicht rechtskräftiges Urteil in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 4 i. V. Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos erklärt wurde.

2. Wird ein solcher Zwangsgeldbeschluss aufgehoben, so ist das zugunsten der Staatskasse vollstreckte Zwangsgeld zurückzuzahlen. Die Anordnung der Rückzahlung kann auf Antrag durch das Prozessgericht im Aufhebungsverfahren gem. §§ 776, 775 ZPO erfolgen.
Volltext: LAG-BREMEN - Beschluss, 3 Ta 40/08



LAG-BREMEN – Beschluss, 4 Sa 110/08 vom 05.09.2008

Rechtsgebiete:KSchG, BetrVG
Leitsatz:1. Prozesskostenhilfe ist für die Berufungsinstanz dann nicht zu gewähren, wenn ein Rechtsmittel nur auf Grund neuen Vorbringens, das der Rechtsmittelführer auch in der Vorinstanz hätte geltend machen können, Aussicht auf Erfolg hat.

2. Macht ein Kläger den "Sonderkündigungsschutz" nach § 15 KSchG geltend, ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Vorraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind. Behauptet der klagende Arbeitnehmer, er habe als Ersatzmitglied an einer Sitzung des Betriebsrates teilgenommen und wird diese Tatsache vom Arbeitgeber substantiiert bestritten, muss der Kläger im Einzelnen darlegen, dass er unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 25 BetrVG als Ersatzmitglied des Betriebsrates zu Recht herangezogen wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn nach dem eigenen Vortrag des Klägers an der Sitzung mehr als die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern teilgenommen haben (im vorliegenden Fall bei einem 5-köpfigen Betriebsrat 2 ordentliche und 4 Ersatzmitglieder).
Volltext: LAG-BREMEN - Beschluss, 4 Sa 110/08


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