JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Bremen > Verkündungsdatum > 06 / 2008
Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | 1. Die Sittenwidrigkeit einer Vergütungsabrede gem. § 138 Abs. 1 und 2 BGB ist bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben. Ein derartiges Missverhältnis ist anzunehmen, wenn die gezahlte Vergütung weniger als 2/3 der Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs beträgt, sofern in dem Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn gezahlt wird. 2. Bei Überwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer liegt keine Nettovergütungsabrede vor, so dass die gezahlte Stundenvergütung mit dem Bruttoentgelt des einschlägigen Tarifvertrages zu vergleichen ist. 3. Zur Abgrenzung von Arbeitern und Angestellten. |
| Volltext: LAG-BREMEN - Urteil, 1 Sa 29/08 | |
| Rechtsgebiete: | ArbGG |
| Leitsatz: | Eine Anhörungsrüge gemäß § 78a ArbGG ist gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts in Klageverfahren wegen der Möglichkeit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72a ArbGG grundsätzlich auch dann unstatthaft, wenn das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zugelassen hat. |
| Volltext: LAG-BREMEN - Beschluss, 3 Sa 110/07 | |
| Rechtsgebiete: | TVG, GG |
| Leitsatz: | 1. Bestimmt ein Tarifvertrag (hier: einer Rundfunkanstalt), dass dann, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis länger als 6 Jahre besteht, der Arbeitnehmer sich "automatisch" in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet, so kann diese tarifvertragliche Bestimmung nicht als "sachlicher Grund", ein Arbeitsverhältnis einer programmgestaltenden Mitarbeiterin auf sechs Jahre zu befristen, herangezogen werden. (II 2 d) der Gründe) 2. Bietet die beklagte Rundfunkanstalt nach Auslaufen eines - im Ergebnis unwirksamen - befristeten Arbeitsvertrages, der Arbeitnehmerin an, sie "im Rahmen von § 12a TVG" zukünftig "über mehrere Jahre hin täglich oder nahezu täglich" zu beschäftigen, kann diese Tatsache im Entfristungsrechtsstreit zu Lasten der Rundfunkanstalt berücksichtigt werden. Bei der Abwägung, ob auch deshalb die Befristung gerechtfertigt sein könnte, um dem durch Art. 5 GG geschützten Interesse, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte bei der Beschäftigung der programmgestaltenden Mitarbeiter Rechnung zu tragen, oder ob das Bestandsschutzinteresse der Arbeitnehmerin überwiegt, ist ein solches Angebot zu Gunsten der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen (II 2 e) der Gründe). |
| Volltext: LAG-BREMEN - Urteil, 4 Sa 155/07 | |