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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht BremenVerkündungsdatum07 / 2007 

Landesarbeitsgericht Bremen

Entscheidungen 07 / 2007



Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-BREMEN – Urteil, 1 Sa 118/07 vom 17.07.2007

Rechtsgebiete:TVöD, TzBfG
Leitsatz:1. § 24 Abs. 2 TVöD, wonach Teilzeitbeschäftigte sonstige Entgeltbestandteile pro rata temporis erhalten, ist auf die Wechselschichtzulage gem. § 8 Abs. 5 TVöD nicht anzuwenden.

2. Die sich aus § 24 Abs. 2 TVöD ergebende anteilige Kürzung der Wechselschichtzulage ist eine nicht sachlich gerechtfertigte Benachteiligung und verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.
Volltext: LAG-BREMEN - Urteil, 1 Sa 118/07



LAG-BREMEN – Urteil, 1 Sa 49/07 vom 17.07.2007

Rechtsgebiete:TVöD, TzBfG, TV ATZ
Leitsatz:1. § 24 Abs. 2 TVöD, wonach Teilzeitbeschäftigte sonstige Entgeltbestandteile pro rata temporis erhalten, ist auf die Wechselschichtzulage gem. § 8 Abs. 5 TVöD nicht anzuwenden.

2. Die sich aus § 24 Abs. 2 TVöD ergebende anteilige Kürzung der Wechselschichtzulage ist eine nicht sachlich gerechtfertigte Benachteiligung und verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.

3. Dies gilt auch im Rahmen des § 4 Abs. 1 TV ATZ für Altersteilzeitverträge.
Volltext: LAG-BREMEN - Urteil, 1 Sa 49/07

LAG-BREMEN – Urteil, 3 Sa 308/06 vom 12.07.2007

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:1 a) Trägt der Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess Indiztatsachen vor, die dafür sprechen, dass eine Kündigung des Betriebsübernehmers wegen eines Betriebsübergangs erfolgt ist, so ist der Arbeitgeber/Betriebsübernehmer verpflichtet, Tatsachen darzulegen, die die Vermutungsverwirkung der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen widerlegen.

Als solche Indiztatsachen sind anzusehen, ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Betriebsübergang und Kündigung, der weitere bestehende enge räumliche Bezug sowie das weiterhin bestehende Ineinandergreifen von Arbeitsvorgängen beim Betriebsveräußerer und Betriebsübernehmer, die Tatsache, dass der Geschäftsführer des Betriebsübernehmers gleichzeitig Prokurist des Betriebsveräußerers ist, die Tatsache, dass der Betrieb des Betriebübernehmers nur aus den Mitarbeitern einer ehemaligen "Abteilung" des Betriebsveräußerers besteht und nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt.

b) Mit dem Vortrag, die Kündigung sei deshalb ausgesprochen worden, weil der Betriebsveräußerer - der Hauptauftragsnehmer des Betriebserwerbers -, bei dem der Kläger zuvor 17 Jahre in gleicher Position tätig war, mit den Leistungen des Klägers nicht zufrieden sei, können die Indiztatsachen, die für eine Kündigung wegen eines Betriebsübergangs sprechen, nicht widerlegt werden. Dies gilt auch und gerade dann, wenn bei dem Betriebserwerber das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist.

2. Eine Kündigung, die nach einem Betriebsübergang auf einen Betrieb, der nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, mit Leistungsmängeln begründet wird, die im wesentlichen schon bei dem dem Kündigungsschutzgesetz unterliegenden Betriebsveräußerer vorgekommen waren, nutzt in von der Rechtsordnung nicht gebilligter Weise den Wegfall des Kündigungsschutzgesetzes beim Betriebsveräußerer aus und verstößt gegen § 242 BGB.

3. Zu den Anforderungen an eine soziale Auswahl im Kleinbetrieb.
Volltext: LAG-BREMEN - Urteil, 3 Sa 308/06


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