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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht BremenVerkündungsdatum03 / 2006 

Landesarbeitsgericht Bremen

Entscheidungen 03 / 2006



Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-BREMEN – Urteil, 3 Sa 204/05 vom 30.03.2006

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:1. Der Betriebserwerber kann gem. § 613 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Inhalt des Arbeitsverhältnis gewordene Rechtsnormen eines Tarifvertrages und einer Betriebsvereinbarung auch dann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers durch einen Arbeitsvertrag abändern, wenn die Verschlechterungen durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind.

2. Trotz der insoweit missverständlichen Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 18.08.2005 - Az.: 8 AZR 523/04 - besteht diese Möglichkeit, Arbeitsverträge mit verschlechternden Bedingungen abzuschließen, nur, wenn es sich um freiwillige Leistungen des Betriebsveräußerers handelt, die abgeändert werden.

3. Ein Arbeitsvertrag, der gegen das Abänderungsverbot verstößt, ist nichtig, § 134 BGB.
Volltext: LAG-BREMEN - Urteil, 3 Sa 204/05



LAG-BREMEN – Beschluss, 3 Ta 9/06 vom 02.03.2006

Rechtsgebiete:ArbGG
Leitsatz:Wird ein Arbeitnehmer, mit dem zunächst ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, nach einem Jahr Tätigkeit in dem Unternehmen durch mündlichen Vertrag und Eintragung im Handelsregister zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt, kann der Arbeitsvertrag wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 623 BGB nicht durch die Bestellung konkludent aufgehoben werden.

Wird der Geschäftsführer später abberufen und das bestehende "Anstellungsverhältnis" schriftlich gekündigt, sind für die Kündigungsschutzklage deshalb die Arbeitsgerichte zuständig.
Volltext: LAG-BREMEN - Beschluss, 3 Ta 9/06

LAG-BREMEN – Urteil, 2 Sa 173/05 vom 01.03.2006

Rechtsgebiete:BGB, BAT
Leitsatz:1. Eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag, die festlegt, dass die gekündigten Vorschriften des BAT über die Arbeitszeit der Angestellten nur bis zur abweichenden Festsetzung der Arbeitszeit der Angestellten der Freien Hansestadt Bremen gelten sollen, führt nicht dazu, dass von der Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers ab, die Arbeitszeit der Angestellten solle sich nach den landesrechtlichen Vorschriften für Beamte richten, diese die vertragsgemäß geschuldete wöchentliche Arbeitszeit ist.

2. Eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag, die festlegt, dass bis zur tariflichen Neuregelung die bisherigen Arbeitszeitregelungen der gekündigten Vorschriften des BAT mit der Maßgabe weitergelten, dass als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit diejenige Wochenarbeitszeit gilt, die für vergleichbare Beamte der Freien Hansestadt Bremen jeweils maßgebend ist, ist unwirksam. Die bisherigen tariflichen Vorschriften gelten als arbeitsvertraglich vereinbart. Die Kopplung der arbeitsvertraglich festgelegten Arbeitszeit an die vergleichbarer Beamter verstößt gegen § 308 Ziffer 4 BGB.

3. Gibt es im Arbeitsbereich des Arbeitnehmers keine Beamten, geht eine entsprechende Klausel ins Leere. Es bleibt bei der Geltung der in Bezug genommenen Arbeitszeitregelungen des BAT.

4. Bei der Überprüfung der Wirksamkeit von Klauseln in Formulararbeitsverträgen nach den Regelungen des BGB zur Wirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der objektive Erklärungsinhalt der Klausel maßgeblich. Ob beide Parteien bei Abschluss des Vertrages sich darüber im Klaren waren, dass die verwendete Klausel zu einer Arbeitszeit von 40 Stunden führen sollte, ist daher unbeachtlich.
Volltext: LAG-BREMEN - Urteil, 2 Sa 173/05


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