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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht BremenVerkündungsdatum06 / 2005 

Landesarbeitsgericht Bremen

Entscheidungen 06 / 2005



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LAG-BREMEN – Beschluss, 3 Ta 22/05 vom 30.06.2005

Rechtsgebiete:KSchG
Leitsatz:Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage bei längerer krankheitsbedingter Abwesenheit, keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber auch im Inland während einer Krankheit den Aufenthaltsort bekannt zu geben.

1) Das Landesarbeitsgericht Bremen hält diese Auffassung des LAG Niedersachsen (LAGE § 4 KSchG Nr. 48), aus § 5 Abs. 1 EntgeltfortzG folge die Pflicht des Arbeitnehmers bei einer langandauernden Krankheit dem Arbeitgeber auch im Inland den Aufenthaltsort mitzuteilen, für unzutreffend.

Es schließt sich vielmehr der Auffassung des LAG Köln (LAGE § 5 KSchG Nr. 106a) und des LAG Berlin (LAGE § 4 KSchG Nr. 46) an, wonach eine Mitteilungspflicht bzgl. des inländischen Aufenthaltsortes auch bei längeren Erkrankungen nicht besteht.

2) Der Arbeitnehmer, der einem Freund den Auftrag gibt, seinen Briefkasten während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit vom Wohnort zu leeren, aber nur Behördenpost zu öffnen und ihm deren Inhalt am Telefon vorzulesen, alle anderen Briefe aber ungeöffnet in der Wohnung zu sammeln, verletzt seine nach § 5 KSchG ihm zuzumutende Sorgfaltspflicht; den Arbeitnehmer trifft ein Verschulden an der verspäteten Klagerhebung, wenn während seiner Abwesenheit ein Kündigungsschreiben per Einwurfeinschreiben eingeht, dieses dem Briefkasten von einem Beauftragten entnommen aber nicht geöffnet wird und erst nach seiner Rückkehr nach Ablauf der Dreiwochenfrist Klage erhoben wird.
Volltext: LAG-BREMEN - Beschluss, 3 Ta 22/05




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