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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht BremenVerkündungsdatum12 / 2004 

Landesarbeitsgericht Bremen

Entscheidungen 12 / 2004



Insgesamt sind 2 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-BREMEN – Urteil, 3 Sa 91/04 vom 09.12.2004

Rechtsgebiete:MSchG
Leitsatz:Der nach § 14 Abs. 1 MSchG vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmerin kalendertäglich zu zahlende Zuschuss berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate; es ist dabei nicht vom Tage des Beginns der Schutzfrist drei Monate zurückzurechnen, sondern es sind die letzten drei - vollen - Kalendermonate, in denen die Arbeitnehmerin ohne Unterbrechung gearbeitet hat, der Berechnung zu Grunde zu legen.
Volltext: LAG-BREMEN - Urteil, 3 Sa 91/04



LAG-BREMEN – Beschluss, 3 TaBV 15/04 vom 09.12.2004

Rechtsgebiete:BetrVG
Leitsatz:1) Ein Restmandat des Betriebsrats nach § 21b BetrVG besteht auch in den Fällen, in denen ein Betrieb in einen anderen Betrieb eingegliedert oder mit einem anderen größeren Betrieb zusammen gelegt wird.

2) Das Restmandat ist zeitlich begrenzt; es besteht solange der Betriebsrat des durch Zusammenlegung untergehenden Betriebes noch Mitbestimmungsrechte, die sich auf diesen Betrieb beziehen, wahrzunehmen hat. Dies ist der Fall, wenn Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG, mit denen die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung der Mitarbeiter des einzugliedernden bzw. untergehenden Betriebes in den aufnehmenden Betrieb begehrt wird, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.

3) Auch ein Restmandat führt dazu, dass dem Betriebsrat die erforderlichen Sachmittel und Räume zur Verfügung zu stellen sind.

4) Auch der "nur" mit einem Restmandat ausgestattete Betriebsrat muss seine Aufgaben betriebsnah erfüllen können. Deshalb müssen diesem Betriebsrat des durch Zusammenlegung untergehenden Betriebes - zumindest für einige Stunden in der Woche - Räume dort zur Verfügung stehen, wo die Arbeitnehmer, um deren Versetzung gestritten wird, ihre "betriebliche Anlaufstelle" haben.

5) Auch während des Restmandates hat der Betriebsrat Anspruch auf dieselben Sachmittel - wie z. B. PC, eigenen Telefon- und Faxanschluss, Literatur -, die ihm auch während des "Vollmandats" zur Verfügung standen. Der Arbeitgeber, der in der - falschen - Annahme, der Betriebsrat befinde sich in einem Übergangsmandat nach § 21a BetrVG diesem Betriebsrat nach sechs Monaten die Nutzung der Räume und der Sachmittel entzogen hat, ist verpflichtet, diese Sachmittel und Räume dem Betriebsrat mit Restmandat zur zeitlich eingeschränkten Nutzung zur Verfügung zu stellen.

6) Stehen dem Betriebsrat nur zeitlich eingeschränkt Räume zur Verfügung, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat mindestens einen viertürigen, verschließbaren Aktenschrank zur Verfügung zu stellen.
Volltext: LAG-BREMEN - Beschluss, 3 TaBV 15/04


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