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JuraForum.deUrteileLAG-BREMENUrteil vom 30.03.2006, Aktenzeichen: 3 Sa 204/05 

LAG-BREMEN – Aktenzeichen: 3 Sa 204/05

Urteil vom 30.03.2006


Leitsatz:1. Der Betriebserwerber kann gem. § 613 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Inhalt des Arbeitsverhältnis gewordene Rechtsnormen eines Tarifvertrages und einer Betriebsvereinbarung auch dann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers durch einen Arbeitsvertrag abändern, wenn die Verschlechterungen durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind.

2. Trotz der insoweit missverständlichen Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 18.08.2005 - Az.: 8 AZR 523/04 - besteht diese Möglichkeit, Arbeitsverträge mit verschlechternden Bedingungen abzuschließen, nur, wenn es sich um freiwillige Leistungen des Betriebsveräußerers handelt, die abgeändert werden.

3. Ein Arbeitsvertrag, der gegen das Abänderungsverbot verstößt, ist nichtig, § 134 BGB.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 613 a, BGB § 134,
Verfahrensgang:ArbG Bremen-Bremerhaven 1 Ca 1586/04 vom 12.05.2005
Rechtskraft:ja

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