JuraForum.de > Urteile > LAG-BREMEN > Urteil vom 28.07.2005, Aktenzeichen: 3 Sa 98/05
| Leitsatz: | 1. Eine Berufungsbegründung bezüglich eines erstinstanzlich ausgeurteilten Weiterbeschäftigungsantrages ist für den Fall erforderlich, dass der Arbeitnehmer - wie in erster Instanz - auch in der Berufungsinstanz mit seiner Kündigungsschutzklage obsiegt, der Arbeitgeber aber auch für diesen Fall die erstinstanzliche Verurteilung zur Weiterbeschäftigung angreifen will. 2. "Kommt/Geht-Daten" eines Arbeitnehmers, die von Dritten maschinell erfasst werden, ohne dass Betriebsrat und Arbeitgeber des Beschäftigungsbetriebes des Arbeitnehmers eine Betriebsvereinbarung über die Verwertung dieser Daten abgeschlossen haben, unterliegen einem Beweisverwertungsverbot. Stehen andere Beweismittel als die von Dritten erhobenen Daten zum Beweise von Falschaufschreibungen des Arbeitnehmers nicht zur Verfügung, kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses dieses Arbeitnehmers nicht damit begründet werden, er habe einen "Arbeitszeitbetrug" begangen. Der die Falschaufschreibungen bestätigende, dafür aber Rechtfertigungsgründe anführende Vortrag des Arbeitnehmers im Prozess, der "hilfsweise" erfolgt für den Fall, dass das Gericht ein Beweisverwertungsverbot für die von Dritten maschinell erhobenen Daten nicht anerkennen würde, darf ebenfalls nicht verwertet werden. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ZPO |
| Vorschriften: | BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 6, ZPO § 520, |
| Stichworte: | Beweisverwertungsverbot für von Dritten maschinell erhobene Daten, Berufungsbegründung gegen Weiterbeschäftigungsurteil, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bremerhaven 7 Ca 7391/04 vom 12.01.2005 |
| Rechtskraft: | ja |
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