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JuraForum.deUrteileLAG-BREMENUrteil vom 25.08.2005, Aktenzeichen: 3 Sa 282/04 

LAG-BREMEN – Aktenzeichen: 3 Sa 282/04

Urteil vom 25.08.2005


Leitsatz:Eine Verlängerung eines befristeten Vertrages im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG liegt auch dann nicht vor, wenn ein zweiter befristet abgeschlossener Arbeitsvertrag mehrere neue Vertragsklauseln enthält, die für den Arbeitnehmer günstiger sind als die Regelungen im ersten Vertrag.

Lediglich eine arbeitsvertragliche Umsetzung von Ansprüchen, die sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben, ist unschädlich im Sinne des sich aus § 14 Abs. 2 TzBfG ergebenden Veränderungsverbotes.
Rechtsgebiete:TzBf
Vorschriften:TzBfG § 14,
Stichworte:Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen,
Verfahrensgang:ArbG Bremen 10h Ca 10381/03 vom 28.07.2004

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