JuraForum.de > Urteile > LAG-BREMEN > Urteil vom 25.07.2002, Aktenzeichen: 3 Sa 83/02
| Leitsatz: | 1. Der Abschluss sog. Einfühlungsverhältnisse - einer unbezahlten Kennenlernphase zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber - ist zulässig. 2. Streiten die Parteien über den Inhalt ihrer vertraglichen Abmachungen, spricht sowohl die - unstreitige - Vereinbarung eines Tätigwerdens des Arbeitnehmers für 4 Tage im Betrieb des Arbeitgebers als auch die - unstreitige - Tatsache, dass der Arbeitnehmer die Frage der Bezahlung erst nach Beendigung der Tätigkeitsphase angesprochen hat, für den Abschluss eines - unbezahlten - Einfühlungsverhältnisses und gegen die Vereinbarung eines - bezahlten - Probearbeits-, Praktikums- oder Volontärverhältnisses. Der Arbeitnehmer trägt dann die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, es sei eine Bezahlung des Einfühlungsverhältnisses vereinbart worden. 3. Die Kammer neigt zu der Auffassung, dass während kurzer Einfühlungsverhältnisse Arbeitnehmer keinen Lohn-/Gehaltsanspruch erwerben, und zwar auch dann nicht, wenn sie während des Einfühlungsverhältnisses für den Arbeitgeber verwertbare bzw. nützliche Tätigkeiten verrichten (gegen LAG Hamm, LAGE Nr. 2 zu § 611 BGB Probearbeitsverhältnis). |
| Rechtsgebiete: | BGB, BBiG, ArbGG, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 611, BBiG § 10, BBiG § 19, ArbGG § 72 a, ZPO § 91, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bremen 8 Ca 8234/01 vom 24.01.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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