JuraForum.de > Urteile > LAG-BREMEN > Urteil vom 09.12.2004, Aktenzeichen: 3 Sa 91/04
| Leitsatz: | Der nach § 14 Abs. 1 MSchG vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmerin kalendertäglich zu zahlende Zuschuss berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate; es ist dabei nicht vom Tage des Beginns der Schutzfrist drei Monate zurückzurechnen, sondern es sind die letzten drei - vollen - Kalendermonate, in denen die Arbeitnehmerin ohne Unterbrechung gearbeitet hat, der Berechnung zu Grunde zu legen. |
| Rechtsgebiete: | MSchG |
| Vorschriften: | MSchG § 14 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bremerhaven 2 Ca 896/03 vom 25.02.2004 |
| Rechtskraft: | ja |
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