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JuraForum.deUrteileLAG-BREMENUrteil vom 09.12.2004, Aktenzeichen: 3 Sa 91/04 

LAG-BREMEN – Aktenzeichen: 3 Sa 91/04

Urteil vom 09.12.2004


Leitsatz:Der nach § 14 Abs. 1 MSchG vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmerin kalendertäglich zu zahlende Zuschuss berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate; es ist dabei nicht vom Tage des Beginns der Schutzfrist drei Monate zurückzurechnen, sondern es sind die letzten drei - vollen - Kalendermonate, in denen die Arbeitnehmerin ohne Unterbrechung gearbeitet hat, der Berechnung zu Grunde zu legen.
Rechtsgebiete:MSchG
Vorschriften:MSchG § 14 Abs. 2,
Verfahrensgang:ArbG Bremerhaven 2 Ca 896/03 vom 25.02.2004
Rechtskraft:ja

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