JuraForum.de > Urteile > LAG-BREMEN > Urteil vom 04.09.2003, Aktenzeichen: 3 Sa 99/03
| Leitsatz: | Kommen aufgrund mehrerer Betriebsübergänge zumindest zwei - unterschiedliche - Versorgungsordnungen als Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf Feststellung des Bestehens einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung in Betracht, muss der begünstigte Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit durch die Antragstellung deutlich machen, auf welche Versorgungsordnung er seinen Anspruch - evtl. für welchen Zeitraum - gründet. Der Antrag "festzustellen, dass die Klägerin die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung erfüllt hat", ist in diesem Fall als unzulässig abzuweisen, weil er den Konflikt der Parteien nicht endgültig lösen würde, da offen bleibt, nach welcher Versorgungsordnung für welchen Zeitraum Ansprüche bestehen. |
| Rechtsgebiete: | BetrAVG |
| Vorschriften: | BetrAVG § 1 b I, BetrAVG §§ 30 f, BetrAVG § 256, |
| Stichworte: | Bestimmtheitserfordernis für Antrag auf Feststellung des Bestehens eines unverfallbaren Anspruchs auf eine betriebliche Altersversorgung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bremen 10h Ca 10302/02 u.a. |
| Rechtskraft: | ja |
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