JuraForum.de > Urteile > LAG-BREMEN > Urteil vom 01.08.2008, Aktenzeichen: 4 Sa 53/08
| Leitsatz: | 1. Spricht ein Arbeitgeber eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Verdachtskündigung aus, ohne alles Erforderliche zur Aufklärung des Sachverhaltes getan zu haben, kann er die notwendige Aufklärung nicht mehr im Kündigungsschutzprozess nachholen und in den Prozess einführen, nachdem in der Güteverhandlung auf die mangelnde Aufklärung hingewiesen wurde. Die vollständige Aufklärung des Sachverhalts ist - auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - Wirksamkeitsvoraussetzung. Es bleibt die Möglichkeit des Ausspruchs einer neuer fristgemäßen Verdachtskündigung. 2. Die Wirksamkeit der Verdachtskündigung kann - entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - nicht von später bekannt gewordenen oder eingetretenen be- oder entlastenden Umständen abhängen. Die entgegenstehende Auffassung bedeutet einen Bruch mit der Zivilrechtsdogmatik, da die Wirksamkeit der Kündigung als Gestaltungsrecht von Umständen abhängig gemacht wird, die, wenn auch subjektiv, nach dem Ausspruch der Kündigung eintreten. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ArbGG |
| Vorschriften: | BGB § 626, ArbGG § 64 Abs. 2 c), |
| Verfahrensgang: | ArbG Bremen-Bremerhaven (Bremen), 5 Ca 5208/07 vom 29.11.2007 |
| Rechtskraft: | ja |
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