JuraForum.de > Urteile > LAG-BREMEN > Beschluss vom 27.08.2004, Aktenzeichen: 3 Ta 48/04
| Leitsatz: | 1) Die Zulässigkeit der Beschwerden gegen Streitwertbeschlüsse des Arbeitsgerichts, die vor dem 01.07.04 nach § 9 Abs. 2 BRAGO ergangen sind, richtet sich seit dem 01. Juli 2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. 2) Beschwerden gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts nach § 9 Abs. 2 BRAGO sind deshalb nur zulässig, wenn ein Beschwerdewert von ¤ 200,-- gem. § 33 Abs. 3 RVG erreicht ist. 3) Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn kein bestimmter Antrag gestellt wird und auch der weitere Vortrag nicht erkennen lässt, in welcher Höhe der Streitwert nach Auffassung des Beschwerdeführers festgesetzt werden soll, damit auch ein Beschwerdewert für die Beschwerdekammer nicht errechnet werden kann. |
| Rechtsgebiete: | RVG |
| Vorschriften: | RVG § 61 Abs. 1, RVG § 60 Abs. 2, RVG § 33 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bremen 10h Ca 10457/03 vom 01.07.2004 |
| Rechtskraft: | ja |
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